Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 36 Handlungsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 78
Nach Gewicht
- VG Hannover, 28.07.2023 – 3 B 3714/23Zitiert von 5
- VG Würzburg, 24.10.2025 – W 3 S 25.1666
- BSG, 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Ausübung des Umgangsrechts in geringerem Umfang als der andere Elternteil KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 86
- VG Würzburg, 21.12.2023 – W 3 S 23.1546Zitiert von 3
- VG Würzburg, 27.11.2023 – W 3 S 23.1230
- VG Würzburg, 22.11.2023 – W 3 E 23.1366
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
- LSG NRW, 10.12.2025 – L 10 KR 325/25
- LSG Hamburg, 10.10.2025 – L 4 AS 231/25 B ER
78 Entscheidungen zu § 36 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/36#abs-1 (1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/36#abs-2 (2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.